CITES und Taxidermie: Was eine EU-Bescheinigung nach Artikel 10 für Ihr Präparat bedeutet
Kurz gesagt: Für Präparate streng geschützter Arten (EU-Anhang A) ist der Verkauf in der EU nur mit einer EU-Bescheinigung nach Artikel 10 erlaubt – oft „CITES-Bescheinigung“ oder „Vermarktungsbescheinigung“ genannt. Sie gilt für genau ein Exemplar, nennt dessen Herkunft und geht beim Verkauf im Original an den Käufer über. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob Art, Beschreibung und Kennzeichnung zu Ihrem Präparat passen.
CITES, EU-Anhänge, Bescheinigung: die Begriffe
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species), das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in drei Anhängen (I bis III). Die Europäische Union setzt CITES mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 um – teilweise strenger – und ordnet die Arten den Anhängen A bis D zu. Für Käufer in der EU sind diese Anhänge entscheidend.
| EU-Anhang | entspricht grob | Handel innerhalb der EU |
|---|---|---|
| A | CITES I und strenger geschützte Arten aus II | grundsätzlich verboten – Ausnahme mit EU-Bescheinigung |
| B | CITES II | erlaubt mit Nachweis des legalen Erwerbs |
| C | CITES III | frei; Papiere nur bei Ein- und Ausfuhr |
| D | Monitoring-Arten | frei; Einfuhrmeldung |
Einen Überblick über alle Regeln, auch das deutsche Bundesnaturschutzgesetz, gibt der Ratgeber Tierpräparate legal kaufen.
Was ist eine EU-Bescheinigung nach Artikel 10?
Artikel 8 der EU-Artenschutzverordnung verbietet den Kauf, das Anbieten zum Kauf und den Verkauf von Anhang-A-Exemplaren. Artikel 8 Absatz 3 erlaubt Ausnahmen – etwa für Tiere aus Gefangenschaftszucht, für Exemplare, die vor Inkrafttreten der Schutzvorschriften erworben wurden, oder für wissenschaftliche Zwecke. Liegt eine solche Ausnahme vor, stellt die Behörde eine Bescheinigung nach Artikel 10 aus.
Es gibt zwei Varianten:
- Exemplarbezogene Bescheinigung: gilt für ein bestimmtes Exemplar, solange es lebt bzw. besteht, und für beliebig viele Verkäufe in der EU. Bei Präparaten der Regelfall.
- Transaktionsbezogene Bescheinigung: gilt nur für ein einzelnes Geschäft; der nächste Besitzer braucht für einen Weiterverkauf eine neue.
Was steht in der Bescheinigung?
- eine Nummer und die ausstellende Behörde mit Stempel und Datum,
- der wissenschaftliche Name der Art und der EU-Anhang,
- eine Beschreibung des Exemplars (z. B. „Ganzpräparat, stehend auf Ast“) und gegebenenfalls Maße,
- eine Kennzeichnung – Ringnummer, Mikrochip oder Fotos –, die das Exemplar eindeutig zuordnet,
- der Herkunftscode und der Ursprungsstaat,
- die erlaubte Verwendung (z. B. kommerzielle Tätigkeiten).
Die Herkunftscodes
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| W | der Natur entnommen (Wildfang) |
| C | in Gefangenschaft gezüchtet |
| F | in Gefangenschaft geboren, erfüllt aber nicht die Kriterien für „gezüchtet“ (C) |
| D | gezüchtetes Anhang-I-Tier aus registrierter Zucht |
| R | aus kontrollierter Aufzucht in der Natur (Ranching) |
| O | vor Inkrafttreten der Schutzbestimmungen erworben (Vorerwerb) |
| U | Herkunft unbekannt (muss begründet werden) |
| I | beschlagnahmt oder eingezogen |
Antiquitäten: die Ausnahme ohne Bescheinigung
Für bearbeitete Exemplare, die vor dem 3. März 1947 erworben wurden, gilt im EU-Binnenhandel eine Ausnahme: Sie brauchen keine Bescheinigung, wenn sich ihr Alter belegen lässt und sie in ihrem ursprünglichen Zustand bearbeitet wurden (für Elfenbein gelten seit 2022 strengere Sonderregeln). Den Nachweis muss der Verkäufer führen – etwa durch Sammlungsinventare, datierte Etiketten oder ein Gutachten. Mehr dazu in Antike Tierpräparate.
So prüfen Sie Papiere vor dem Kauf
- Original oder Kopie? Lassen Sie sich vorab eine Kopie zeigen; beim Kauf muss das Original übergeben werden.
- Passt die Art? Wissenschaftlicher Name auf Bescheinigung und Produktseite müssen übereinstimmen.
- Passt das Exemplar? Beschreibung, Maße, Ring oder Fotos müssen zum Präparat passen.
- Exemplar- oder transaktionsbezogen? Nur Erstere erlaubt Ihnen einen späteren Weiterverkauf ohne neue Bescheinigung.
- Plausible Herkunft? Code „C“ oder „O“ ist bei Präparaten typisch; „W“ bei Anhang-A-Arten erfordert eine Begründung.
Seien Sie skeptisch bei Formulierungen wie „mit Papieren“ ohne Details, bei Kopien ohne Stempel oder wenn ein Händler die Bescheinigung erst nach der Zahlung „besorgen“ will. Schon das Anbieten eines Anhang-A-Präparats ohne Bescheinigung ist verboten.
Bescheinigung beim Export: nicht ausreichend
Die EU-Bescheinigung gilt nur innerhalb der EU. Wer ein Präparat in die Schweiz, nach Großbritannien oder in die USA bringen möchte, braucht zusätzlich eine CITES-Wiederausfuhrbescheinigung und oft eine Einfuhrgenehmigung des Ziellandes – siehe Tierpräparate ins Ausland versenden.
So machen wir es bei NaturKabinett
Auf jeder Produktseite steht der Schutzstatus des Exemplars – „nicht gelistet“, „Anhang B mit Herkunftsnachweis“, „Anhang A mit EU-Bescheinigung“ oder „Antiquität vor 1947“ – und welche Unterlagen Sie erhalten. Die Originale übergeben wir nach Zahlungseingang zusammen mit dem Präparat. Exemplare, deren Prüfung nicht abgeschlossen ist, bieten wir nicht an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Ist eine CITES-Bescheinigung dasselbe wie eine EU-Bescheinigung?
Nicht ganz. Umgangssprachlich heißt jedes Artenschutzpapier „CITES“. Für den Handel innerhalb der EU mit Anhang-A-Arten ist die EU-Bescheinigung nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 338/97 maßgeblich. Für Ein- und Ausfuhr über die EU-Grenze braucht es dagegen CITES-Genehmigungen bzw. Wiederausfuhrbescheinigungen.
Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?
Die Vollzugsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet – in Deutschland je nach Bundesland eine Landes- oder Kreisbehörde, in Frankreich die DREAL der Region, in Österreich das zuständige Ministerium. Eine exemplarbezogene Bescheinigung gilt in der ganzen EU.
Brauche ich für jedes Tierpräparat CITES-Papiere?
Nein. Die meisten Säugetiere, Insekten und Meerestiere im Handel sind gar nicht gelistet. Papiere braucht es nur für Arten in den EU-Anhängen A und B (bzw. bei der Ein- und Ausfuhr auch C) und für national geschützte Arten.