Tierpräparate legal kaufen – CITES, EU-Anhänge und Bundesnaturschutzgesetz verständlich erklärt
Foto: Etemenanki3, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
Kurz gesagt: Ob ein Tierpräparat ohne Weiteres gehandelt werden darf, hängt von der Tierart ab – nicht davon, wie alt oder wie schön das Präparat ist. Für viele Arten genügt eine Herkunftserklärung. Für streng geschützte Arten braucht jedes einzelne Exemplar eine eigene Bescheinigung. Bei uns steht auf jeder Produktseite, welcher Status gilt und welche Unterlagen Sie erhalten.
Welche Regeln gelten?
Für Tierpräparate in Deutschland greifen drei Ebenen ineinander:
- CITES – das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (Anhänge I bis III).
- Die EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) setzt CITES in der EU um – teilweise strenger – und ordnet die Arten den Anhängen A, B, C und D zu. Für Käufer in der EU sind diese Anhänge maßgeblich.
- Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung schützen zusätzlich viele heimische Arten, die international gar nicht gelistet sind – zum Beispiel alle europäischen Vogelarten.
Die EU-Anhänge im Überblick
| Anhang | Typische Beispiele | Was für den Kauf gilt |
|---|---|---|
| A | alle Eulen, viele Greifvögel, Schwarzer Kronenkranich | Kauf und Verkauf sind grundsätzlich verboten. Ausnahme: Für das Exemplar liegt eine EU-Bescheinigung nach Art. 10 vor – oder es ist eine Antiquität (siehe unten). |
| B | viele Papageien, einige Antilopen und Reptilien | Handel innerhalb der EU erlaubt, wenn der legale Erwerb nachgewiesen werden kann. |
| C, D | einzelne Arten mit Überwachungsbedarf | Für den Handel innerhalb der EU sind keine CITES-Papiere nötig. |
| nicht gelistet | die meisten Säugetiere, Insekten, Meerestiere | Keine artenschutzrechtlichen Papiere nötig – nationales Recht kann dennoch gelten. |
Die EU-Bescheinigung (Anhang A)
Die EU-Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde für genau ein Exemplar ausgestellt, oft mit Kennzeichnung oder Fotos. Sie ist kein Formular für die Art, sondern gehört zum Präparat: Beim Verkauf geht das Original an den Käufer über. Schon das Anbieten zum Verkauf gilt als Vermarktung – ein seriöser Händler hat die Bescheinigung deshalb vorliegen, bevor er ein Anhang-A-Präparat einstellt. Was genau in der Bescheinigung steht, erklärt der Ratgeber CITES-Bescheinigung für Präparate; für Eulen und Greifvögel gibt es einen eigenen Ratgeber.
Antiquitäten vor 1947
Für bearbeitete Exemplare, die nachweislich vor dem 3. März 1947 erworben wurden – etwa ein altes Präparat aus einer Sammlung –, sieht die EU-Verordnung Ausnahmen vor. Entscheidend ist der Nachweis des Alters, nicht das Aussehen. Mehr dazu in Antike Tierpräparate und Altes Präparat geerbt.
Heimische Arten: das Bundesnaturschutzgesetz
Viele Tiere aus Deutschland und Europa sind besonders geschützt, auch wenn sie in keinem CITES-Anhang stehen. Dazu gehören alle europäischen Vogelarten, alle heimischen Reptilien und Amphibien, viele Insekten sowie Säugetiere wie Eichhörnchen, Igel, Maulwurf und alle Fledermäuse. Für sie gelten Besitz- und Vermarktungsverbote mit gesetzlich geregelten Ausnahmen. Wer ein solches Präparat besitzt, muss auf Verlangen der Behörde nachweisen können, dass er es legal erworben hat (§ 46 BNatSchG).
Anders liegt es bei Wildarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wie Reh, Rothirsch, Wildschwein oder Fuchs: Präparate und Trophäen aus legaler Jagd dürfen gehandelt werden.
Was Sie bei uns erhalten
Jede Produktseite zeigt den Schutzstatus und die Unterlagen für genau dieses Exemplar:
- Anhang A mit EU-Bescheinigung: die Original-Bescheinigung, die Ihnen gehört.
- Antiquität vor 1947: der Altersnachweis.
- Anhang B: der Herkunftsnachweis (z. B. Rechnungskette oder Einfuhrgenehmigung).
- Nicht gelistete Arten: Herkunftserklärung und Rechnung.
- Repliken: keine Unterlagen nötig – sie enthalten kein Tiermaterial.
Bewahren Sie die Unterlagen gut auf: Sie belegen den legalen Besitz und sind beim Weiterverkauf erforderlich.
Versand außerhalb der EU
Innerhalb der EU reisen die Dokumente einfach mit dem Präparat. In die Schweiz, nach Großbritannien oder in die USA ist es anders: Für gelistete Arten braucht es eine CITES-(Wieder-)Ausfuhrgenehmigung aus der EU und oft eine Einfuhrgenehmigung des Ziellandes. Das ist möglich, dauert aber einige Wochen. Wir prüfen das gern für Sie – fragen Sie vor dem Kauf an. Details: Tierpräparate ins Ausland versenden.
Checkliste für jeden Präparate-Kauf
- Steht der wissenschaftliche Name der Art beim Angebot? Nur damit lässt sich der Schutzstatus prüfen.
- Ist der Schutzstatus konkret genannt (z. B. „Anhang A“), nicht nur „mit Papieren“?
- Bezieht sich die Bescheinigung auf dieses Exemplar?
- Erhalten Sie die Unterlagen im Original zusammen mit dem Präparat?
- Ist der Verkäufer erreichbar und mit vollständigem Impressum ausgewiesen?
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Darf ich ein Tierpräparat ohne Papiere kaufen?
Bei nicht geschützten Arten ja – eine Herkunftserklärung und die Rechnung sind trotzdem sinnvoll. Bei geschützten Arten nein: Ohne Nachweis riskieren Käufer und Verkäufer ein Bußgeld und die Beschlagnahme des Präparats.
Ist ein altes Präparat vom Dachboden automatisch legal?
Nicht automatisch. Das Alter allein hilft nur, wenn es nachweisbar ist und die Antiquitäten-Regel greift. Im Zweifel hilft die untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises.
Wer ist in Deutschland zuständig?
Für Fragen zum internationalen Artenschutz das Bundesamt für Naturschutz (BfN), für Vermarktungsbescheinigungen und Kontrollen die Naturschutzbehörden der Bundesländer.