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Altes Tierpräparat geerbt – darf ich es behalten, verkaufen oder restaurieren lassen?

Alte Jagdtrophäen – Antilopengehörn, Rinderschädel und Rentiergeweih – über gerahmten Familienporträts an einer Wand in einem englischen Landhaus

Foto: Photograph by Mike Peel ( www.mikepeel.net )., CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Kurz gesagt: Ein geerbtes Präparat dürfen Sie meist behalten, wenn es legal erworben wurde. Verkaufen dürfen Sie es ohne Weiteres nur, wenn die Art nicht geschützt ist. Für streng geschützte Arten (EU-Anhang A) braucht es eine EU-Bescheinigung oder den Nachweis, dass das Präparat vor dem 3. März 1947 bearbeitet wurde. Und: Alte Präparate können Arsen enthalten – fassen Sie sie nur mit Handschuhen an.

Schritt 1: Die Tierart bestimmen

Alles hängt an der Art. Ein Eichelhäher, ein Mäusebussard und ein Fasan sehen auf dem Dachboden ähnlich verstaubt aus, sind rechtlich aber völlig verschieden. So gehen Sie vor:

Schritt 2: Das Alter einschätzen

Das Alter ist bei geschützten Arten entscheidend. Hinweise geben:

Woran man antike Präparate erkennt, beschreibt der Ratgeber Antike Tierpräparate ausführlich.

Schritt 3: Die Rechtslage klären

Art Behalten Verkaufen
nicht geschützt (z. B. Reh, Fuchs, Wildschwein, Haushuhn, Fasan) ja ja
heimische besonders geschützte Art (z. B. Eichelhäher, Eichhörnchen, Igel) ja, bei legalem Erwerb nur mit Nachweis bzw. Ausnahme nach BNatSchG
EU-Anhang B (z. B. viele Papageien) ja mit Nachweis des legalen Erwerbs
EU-Anhang A (z. B. Eulen, Greifvögel, Großkatzen) ja, bei legalem Erwerb nur mit EU-Bescheinigung oder als Antiquität vor 1947 mit Altersnachweis

Erbschaft ist kein Verkauf: Die Weitergabe im Erbfall ist kein kommerzieller Vorgang. Wer erbt, übernimmt aber auch die Pflicht, den legalen Besitz auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 46 Bundesnaturschutzgesetz). Heben Sie deshalb alles auf, was die Herkunft belegt.

Verkaufen heißt schon anbieten: Wer ein Anhang-A-Präparat ohne Bescheinigung auf einem Kleinanzeigenportal einstellt, verstößt bereits gegen das Vermarktungsverbot. Klären Sie den Status vorher. Wie eine Bescheinigung beantragt wird und was darin steht, erklärt CITES-Bescheinigung für Präparate. Zuständig in Deutschland sind die Naturschutzbehörden der Länder bzw. Kreise.

Schritt 4: Gesundheit – Vorsicht, Arsen

Bis weit ins 20. Jahrhundert war Arsenseife das Standardmittel gegen Schädlinge; später kamen Quecksilberverbindungen, DDT und Lindan hinzu. Die Stoffe sitzen in Haut, Fell und Federn und können als Staub abgegeben werden.

Schritt 5: Behalten, restaurieren oder verkaufen?

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Darf ich ein geerbtes Präparat einer geschützten Art behalten?

In der Regel ja, wenn es rechtmäßig erworben wurde – etwa vor Inkrafttreten der Schutzvorschriften. Auf Verlangen der Behörde müssen Sie den legalen Besitz glaubhaft machen (§ 46 BNatSchG); Fotos, alte Rechnungen, Inventare oder Zeugen helfen dabei.

Sind alte Präparate giftig?

Möglicherweise. Bis in die 1970er-Jahre wurden Präparate oft mit Arsenseife, Quecksilberverbindungen oder Insektiziden wie DDT und Lindan behandelt. Fassen Sie alte Präparate nur mit Handschuhen an, saugen Sie sie nicht ohne Filter ab und lassen Sie Kinder nicht damit spielen.

Kaufen Sie alte Präparate an?

Auf Anfrage. Senden Sie uns Fotos, Maße, die Tierart und vorhandene Unterlagen. Präparate geschützter Arten können wir nur mit vollständigem Nachweis übernehmen.

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Fotos: Unknown author Unknown author, CC BY-SA 4.0 · freebie.photography, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons